Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Niederwerthfür das Haushaltsjahr 2020 vom 23.04.2020 Der Gemeinderat hat am 22.01.2020 aufgrund der §§ 95 ff. der Gemeindeordnung für Rheinland‑Pfalz vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) in der jeweils geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung Mayen‑Koblenz als Aufsichtsbehörde vom 21.04.2020 bekannt gemacht wird: § 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt Festgesetzt werden - im Ergebnishaushalt
der Gesamtbetrag der Erträge auf* | 1.669.070 € | der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf* | 2.023.040 € | Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag (-) auf | -353.970 € | *(ohne Erträge und Aufwendungen aus internen Leistungsbeziehungen = 5.100 €) | |
- im Finanzhaushalt
die ordentlichen Einzahlungen auf | 1.536.370 € | die ordentlichen Auszahlungen auf | 1.777.740 € | der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | -241.370 € | die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 75.300 € | die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 140.300 € | der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 65.000 € | die Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 342.470 € | die Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 36.100 € | der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 263.690 € | der Gesamtbetrag der Einzahlungen auf | 1.954.140 € | der Gesamtbetrag der Auszahlungen auf | 1.954.140 € | die Veränderung des Finanzmittelbestandes im Haushaltsjahr auf | 0 € |
§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für Zinslose Kredite auf 0,00 € Verzinste Kredite auf 65.000,00 € Zusammen auf 65.000,00 € § 3 Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf 500.000 €. Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in zukünftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf 219.400 €. § 4 Steuersätze Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt: - Grundsteuer A auf 300 v.H. - Grundsteuer B auf 365 v.H. - Gewerbesteuer auf 365 v.H. Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden - für den ersten Hund 60,00 € - für den zweiten Hund 80,00 € - für jeden weiteren Hund 150,00 € - für den ersten gefährlichen Hund 372,00 € - für den zweiten gefährlichen Hund 540,00 € - für jeden weiteren gefährlichen Hund 744,00 € § 5 Eigenkapital Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2018 beträgt 3.768.749,52 €. Der voraussichtliche Stand zum 31.12.2019 beträgt 3.336.259,52 € und zum 31.12.2020 2.982.289,52 €. § 6 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 10 v.H. des Haushaltssatzes, höchstens 2.600 € überschritten sind. Niederwerth, den 23.04.2020 Der Ortsbürgermeister Gez. Horst Klöckner Hinweis: Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2020 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzung in den §§ 2 und 3 der Haushaltssatzung sind erteilt. Die Haushaltssatzung mit Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2020 der Ortsgemeinde Niederwerth liegt in der Zeit vom 04.05.2020 bis einschließlich 13.05.2020 im Rathaus der Verbandsgemeinde Vallendar, Rathausplatz 13, nach vorheriger Terminabsprache (Tel. 0261/6503-165), öffentlich aus. Eine Einsichtnahme kann auch über unsere Homepage www.vallendar.eu unter der Rubrik „Bürgerservice/Haushaltspläne“ erfolgen. Gemäß § 24 Abs. 6 GemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hinweis nach § 27 a VwVfG Die o.a. öffentliche oder ortsübliche Bekanntmachung ist im Internet auf der Homepage unter der Adresse www.vallendar.eu abrufbar. Vallendar, den 24.04.2020 Der Bürgermeister der Verbandsgemeinde Vallendar: gez. Fred Pretz |